terung dürften klar auf eine zuvor installierte Indoor-Anlage hinweisen", Beschreibung zu Bild 52 des Vollzugberichts vom 11. Juli 2024). Damit liegen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – weitere Verdachtsmomente vor, die den bestehenden dringenden Tatverdacht untermauern. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor).