um wenige Gramm handelte, bestätigt es doch immerhin, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den Vorgängen in den Mieträumlichkeiten und dem Vormieter C._____ einen persönlichen Bezug zu THC-haltigem Cannabis hat. Weiter gibt es gemäss Vollzugsbericht vom 11. Juli 2024 und dazugehöriger Fotographien auch Hinweise, dass sich im Keller des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt eine Hanf-Indooranlage befunden hat ("Anordnung der im Raum angelehnten Holzlatten an Boden mittels den am Boden vorgefundenen Abdrücke/Flecken. […] Diese konkrete Anordnung, die Deckenhaken, die Wasserflecken, das Lüftungsloch im verbarrikadierten Fenster, AIRSTOP-Kleber sowie die verschraubte Hal-