3.2.3. Gestützt auf die momentane Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gemieteten Räumlichkeiten inklusive Cannabis-In- dooranlage vom Vormieter C._____ per Februar 2024 übernommen hat. Dies sagten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vermieter B._____ übereinstimmend aus (Hafteinvernahme vom 12. Juli 2024; EV B._____ vom 9. Juli 2024). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben beabsichtigt, die Anlage weiter zu betreiben, dies jedoch unabhängig von C._____. Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung und das Verhältnis untereinander wird jedoch noch zu klären sein. -7-