3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze ihren Anfangsverdacht primär auf die Aussagen von D._____, welcher selbst Mieter auf dem betroffenen Areal sei und aufgrund seiner Meldung bei der Polizei die Angelegenheit ins Rollen gebracht habe. Dieser führe seit geraumer Zeit mit dem Vermieter sowie dem langjährigen (Vor-)Mieter und Mitbeschuldigten, C._____, einen ausgeprägten Streit. D._____ habe dem Vermieter und C._____ gedroht, dass er ihnen schon zeigen werde, wer hier wen "verarsche", und dass sie "den Tschinggen" nun kennenlernen würden.