3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anbau und Handel von THC-haltigem Marihuana), während sie den dringenden Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verneinte. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Aussagen, die sich mit jenen des Vermieters B._____ decken würden, die Räumlichkeiten in Q._____ Anfang 2024 von C._____ übernommen. In den Räumlichkeiten seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 3'608 Pflanzentröge sowie ein professionelles -4-