2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 13. Juli 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 15. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen für die Dauer von einem Monat, mithin bis am 11. August 2024.