Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.204 (HA.2024.335) Art. 219 Entscheid vom 29. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] verteidigt durch Rechtsanwältin Seline Borner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. Juli 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau und Handel mit THC-haltigem Marihuana). Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2024 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau am 13. Juli 2024 die Anordnung von Un- tersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 15. Juli 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einst- weilen für die Dauer von einem Monat, mithin bis am 11. August 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 16. Juli 2024 postalisch zugestellte Verfügung (elektronische Zustellung vorab am 15. Juli 2024) mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau mit folgenden Anträ- gen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts v. 15. Juli 2024 sei auf- zuheben; 2. Der Beschuldigte, A._____, sei umgehend in Freiheit zu entlassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 8.1%) zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 11. August 2024 an. Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmas- snahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anbau und Handel von THC-haltigem Marihuana), während sie den dringenden Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verneinte. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Aussagen, die sich mit jenen des Vermieters B._____ de- cken würden, die Räumlichkeiten in Q._____ Anfang 2024 von C._____ übernommen. In den Räumlichkeiten seien anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 9. Juli 2024 3'608 Pflanzentröge sowie ein professionelles -4- Bewässerungs-, Belüftungs- und Beleuchtungssystem gefunden worden. Insbesondere gestützt auf die insgesamt 10 Proben, die in den nachweis- lich seit Anfang 2024 vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten hätten entnommen werden können und die allesamt positiv auf THC getes- tet worden seien, sei der dringende Tatverdacht auf Anbau und Handel von THC-haltigem Cannabis derzeit zu bejahen. Ob es sich dabei, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, um Restmaterial von C._____ handle, bzw. was dieser zum entsprechenden Vorwurf des Beschwerdeführers sage, werde sich im Verlauf der weiteren Untersuchung dereinst zeigen. Immerhin stehe das am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellte und ebenfalls THC-haltige Marihuana sowie das Verpackungsmaterial in keinerlei Zu- sammenhang zu C._____, womit sich ein weiteres Verdachtsmoment nach einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ergebe. 3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen da- gegen vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze ihren Anfangsver- dacht primär auf die Aussagen von D._____, welcher selbst Mieter auf dem betroffenen Areal sei und aufgrund seiner Meldung bei der Polizei die An- gelegenheit ins Rollen gebracht habe. Dieser führe seit geraumer Zeit mit dem Vermieter sowie dem langjährigen (Vor-)Mieter und Mitbeschuldigten, C._____, einen ausgeprägten Streit. D._____ habe dem Vermieter und C._____ gedroht, dass er ihnen schon zeigen werde, wer hier wen "verar- sche", und dass sie "den Tschinggen" nun kennenlernen würden. Nun be- haupte er gegenüber der Polizei, die Hanf-Indooranlage im Gebäude sei geerntet worden. Diese Behauptung sei primär ein Racheakt gegenüber C._____ und dem Vermieter gewesen. Der Beschwerdeführer habe an- fangs 2024 das Mietobjekt samt Inventar von C._____ übernommen, stehe aber darüber hinaus in keinerlei Beziehung zu diesem. Das Mietobjekt sei bei der Übernahme nicht geräumt gewesen, weshalb er auch eine Mulde bestellt habe. Er sei bis dato davon ausgegangen, dass bisher in der In- dooranlage von C._____ nur legaler Hanf (CBD) angebaut worden sei. Ent- sprechend sei ihm dies auch als CBD-Produktionsanlage verkauft worden. Er habe dafür anfangs 2024 auch die E._____ AG gegründet, welche die Entwicklung sowie den Handel mit CBD-Produkten bezwecke. Dass die in den durchsuchten Geschäftsmieträumlichkeiten durchgeführten zehn THC- Vortests positiv ausgefallen seien, lasse sich darauf zurückführen, dass auch CBD-Marihuana einen Restwert an THC legal aufweisen dürfe. Es werde daher bestritten, dass diese Vortests überhaupt dazu geeignet seien, den Tatverdacht nachzuweisen. Eine Haftanordnung gestützt auf diese Vortests könne jedenfalls nicht angehen. Ob der Vormieter C._____ in den Räumlichkeiten legalen CBD- oder illegalen Hanf angepflanzt habe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Bei dem im Wohnhaus des Beschwerdeführers sichergestellten Marihuana handle es sich schliesslich um uraltes, vertrocknetes Marihuana von wenigen Gramm. Dass in seinem Wohnhaus Vakuumierbeutel (für Fleisch, Gefriersachen -5- etc.) und Minigrips sichergestellt worden seien, lasse sich darauf zurück- führen, dass es sich dabei um normales Verpackungsmaterial handle, wie es in verschiedenen Schweizer Haushalten zu finden sein dürfte. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, zurzeit stehe fest, dass in den Mieträumlichkeiten des Beschwerdeführers eine professionelle Hanf-Indooranlage mit insge- samt 3'608 Pflanzgefässen gefunden worden sei. Diese hätten zum Zeit- punkt der Feststellung zwar keine vollständigen Pflanzen enthalten, doch hätten über die gesamte Anlage verteilt einzelne Proben von Pflanzenres- ten genommen werden können. Obschon sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeschuldigte C._____ behaupten würden, es sei nur CBD-Hanf angepflanzt worden, seien sämtliche entnommenen Proben THC-positiv und keine einzige positiv auf CBD getestet worden. Zudem seien die Vor- tests der Kantonspolizei Aargau so geeicht, dass ein THC-positives Resul- tat nur resultiere, wenn der legale Höchstwert an THC überschritten sei. Hinzu komme, dass am Wohnort des Beschwerdeführers ein Minigrip so- wie eine gelbe Kiste mit Resten von THC-haltigem Marihuana und Verpa- ckungsmaterial gefunden worden seien. 3.2. 3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des drin- genden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.1). -6- 3.2.2. Der Beschwerdeführer und der ebenfalls beschuldigte C._____ sind Mieter verschiedener Räumlichkeiten in der Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____ (Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. Juli 2024). Ausweislich der Akten wurden in den vom Beschwerdeführer und den von C._____ gemieteten Räumlichkeiten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2024 zusammen insgesamt 4'688 Pflanzentöpfe inklusive Sub- strats festgestellt, die bei einem durchschnittlichen Ertrag gemäss Forensi- schem Institut Zürich von 40 g Marihuana pro Pflanze einen geschätzten Ertrag von 187,52 kg Marihuana pro Ernte ergeben könnten (Sachverhalts- bericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. Juli 2024 S. 2). In den gemiete- ten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers wurden weiter eine "Karton- kiste mit Marihuana", neun Pflanzenproben (aus Töpfen, vom Boden und aus der Kartonkiste) sowie ein Computer sichergestellt (Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom 9. Juli 2024). Gemäss dem dazuge- hörigen Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. Juli 2024 wur- den die Pflanzenproben "untersucht" und das Ergebnis war jeweils "positiv für THC-haltiges Marihuana" (P013 S. 3 f.). Anlässlich einer zweiten Haus- durchsuchung am 10. Juli 2024 in denselben Räumlichkeiten wurden drei "Kleinmengen Marihuana" sichergestellt (Verzeichnis der beschlagnahm- ten Gegenstände vom 10. Juli 2024). Gemäss dazugehörigem Vollzugsbe- richt der Kantonspolizei Aargau vom 12. Juli 2024 hätten die vor Ort durch- geführten Tests "ein positives Ergebnis auf THC" ergeben (P003 S. 4). An- lässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2024 im Wohnhaus des Be- schwerdeführers stellte die Polizei schliesslich "THC Marihuana in Mini- grip", "vakuumiertes Marihuana", "gelbe Kiste mit Marihuanaresten und Verpackungsmaterial", eine betriebsbereite Industriewaage sowie diverse weitere Gegenstände sicher (Verzeichnis der beschlagnahmten Gegen- stände vom 11. Juli 2024). Gemäss dem dazugehörigen Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 12. Juli 2024 sei der "THC-Test vor Ort positiv" gewesen (P005 S. 2). Im Luftschutzraum des Kellers seien weiter diverse Details aufgefallen, die darauf hätten schliessen lassen, dass in diesem Raum vor kurzem mutmasslich eine Marihuana Indooranlage in Be- trieb gewesen sei. Es sei versucht worden, die Anlage zu rekonstruieren, was sich aber als schwierig erwiesen habe (P005 S. 5). 3.2.3. Gestützt auf die momentane Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gemieteten Räumlichkeiten inklusive Cannabis-In- dooranlage vom Vormieter C._____ per Februar 2024 übernommen hat. Dies sagten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vermieter B._____ übereinstimmend aus (Hafteinvernahme vom 12. Juli 2024; EV B._____ vom 9. Juli 2024). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben beabsichtigt, die Anlage weiter zu betreiben, dies jedoch unabhängig von C._____. Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung und das Verhältnis un- tereinander wird jedoch noch zu klären sein. -7- Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beabsichtigt, legalen CBD-Hanf anzubauen, zu welchem Zweck er bereits am […] die E._____ AG ins Han- delsregister habe eintragen lassen. Gemäss dem Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die "[…]". Zudem stellt sich der Beschwerdefüh- rer auf den Standpunkt, die Indooranlage sei ihm als legale CBD-Anlage verkauft worden, ihm sei allerdings die Mietsache nicht ordnungsgemäss übergeben worden und er sei mit den Räumungsarbeiten noch nicht fertig geworden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das ge- nannte Unternehmen offiziell im Handelsregister registrierte, scheinen seine Angaben zwar nicht von vornherein unglaubhaft. Allerdings wurden anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen in den vom Beschwer- deführer seit mehreren Monaten gemieteten Räumlichkeiten mehrere tau- send Pflanzentröge inklusive Substrats sowie ein Bewässerungs-, Belüf- tungs- und Beleuchtungssystem sichergestellt, die zur Cannabis-Produk- tion dienen bzw. gedient haben. Die durchgeführten Vortests der Kantons- polizei Aargau waren allesamt positiv auf THC – wobei keine Hinweise auf eine CBD-haltige Pflanze gefunden werden konnten. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass hinsichtlich der durchge- führten Vortests einige Unklarheiten bestehen. So hielt die Kantonspolizei Aargau in ihrem Sachverhaltsbericht vom 12. Juli 2024 fest, es könne nicht abschliessend gesagt werden, ob es sich bei den Ernten um THC- oder um CBD-Marihuana gehandelt habe. Demgegenüber führt die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, die Vortests der Kan- tonspolizei seien geeicht und ein THC-positives Resultat resultiere nur dann, wenn der legale Höchstwert an THC überschritten sei. Zum heutigen Zeitpunkt liegt gestützt auf die vorgenommenen Tests allerdings der Schluss nahe, dass in den Räumlichkeiten unlängst noch THC-haltiges Ma- rihuana angebaut wurde (vgl. auch die Aussage des Vermieters B._____, dass er vor rund vier Wochen grössere Mengen Grünabfall der Pflanzen vor den Mieträumlichkeiten gesehen habe [Frage 33], wobei unklar ist, ob es sich um eine Cannabisernte oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um die Entsorgung der Indooranlage des Vormieters handelte), zumal sämtliche der neun Proben THC-positiv ausfielen. Allerdings ist zu erwarten, dass der genaue THC-Gehalt noch mittels eines Gutachtens be- stimmt und somit bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden. Dies än- dert aber nichts daran, dass gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die oben gemachten Erwägungen zum jetzigen, frühen Verfahrenszeitpunkt gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, weshalb der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. In das Gesamtbild reiht sich im Übrigen auch der Umstand ein, dass beim Beschwerdeführer zuhause ebenfalls THC-haltiges Cannabis sowie Verpa- ckungsmaterial sichergestellt werden konnte. Auch wenn es sich dabei nur -8- um wenige Gramm handelte, bestätigt es doch immerhin, dass der Be- schwerdeführer unabhängig von den Vorgängen in den Mieträumlichkeiten und dem Vormieter C._____ einen persönlichen Bezug zu THC-haltigem Cannabis hat. Weiter gibt es gemäss Vollzugsbericht vom 11. Juli 2024 und dazugehöriger Fotographien auch Hinweise, dass sich im Keller des Be- schwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt eine Hanf-Indooranlage be- funden hat ("Anordnung der im Raum angelehnten Holzlatten an Boden mittels den am Boden vorgefundenen Abdrücke/Flecken. […] Diese kon- krete Anordnung, die Deckenhaken, die Wasserflecken, das Lüftungsloch im verbarrikadierten Fenster, AIRSTOP-Kleber sowie die verschraubte Hal- terung dürften klar auf eine zuvor installierte Indoor-Anlage hinweisen", Be- schreibung zu Bild 52 des Vollzugberichts vom 11. Juli 2024). Damit liegen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – weitere Verdachtsmomente vor, die den bestehenden dringenden Tatverdacht untermauern. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte die Kollusionsgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.4). Es bestehe derzeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Haftentlassung versuchen könnte, auf die Beweiserhebung einzuwir- ken. Zumindest betreffend die Einvernahmen der beiden Beschuldigten (Beschwerdeführer und C._____) unter Wahrung der jeweiligen Teilnah- merechte sowie der parteiöffentlichen Einvernahme des Hinweisgebers D._____ sei eine kollusionsfreie Befragung für die vorliegende Strafunter- suchung von zentraler Bedeutung. Des Weiteren seien die Mobiltelefone der beiden Beschuldigten auszuwerten und allfälligen sich aus der Auswer- tung ergebender Verdachtsmomente nachzugehen. Dabei bestehe bezüg- lich der Befragung allfälliger Abnehmer derzeit wiederum eine gewisse Kol- lusionsgefahr. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen da- gegen vor, die Vorinstanz bestätige, dass von einer eigentlichen Zusam- menarbeit zwischen ihm und C._____ nicht auszugehen sei. Entsprechend könne faktisch zwischen ihnen keine Kollisionsgefahr bestehen. Weiter be- stehe keinerlei Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen von D._____ – zu welchem er keine persönliche oder ge- schäftliche Beziehung pflege – einwirken würde. Eine allenfalls bestehende Kollusionsgefahr könne zudem ohne weiteres mittels Kontakt- und Annä- herungsverbot gebannt werden. Schliesslich handle es sich um eine reine Hypothese, welche in den Akten keine Grundlage finde, dass eine gewisse -9- Kollusionsgefahr bezüglich allfälliger Abnehmer, die es durch die Auswer- tung der Mobiltelefone noch zu ermitteln gebe, bestehe. 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ über eine Hanf-In- dooranlage im gleichen Gebäude verfügen würden und dass sie aufgrund des Kaufs der Indooranlage durch den Beschwerdeführer in Verbindung stehen würden. Wie genau die beiden Beschuldigten in Verbindung stün- den, sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen und es sei insbesondere nicht klar, wie und unter welchen Bedingungen bzw. Absprachen der mut- massliche Kauf bzw. Verkauf der Indooranlage zustande gekommen sei und inwiefern auch gemeinsame Geschäfte getätigt worden seien. Der Be- schwerdeführer und D._____ seien zudem beide Mieter von Räumlichkei- ten in derselben Liegenschaft und hätten im Falle der Entlassung des Be- schwerdeführers aus der Untersuchungshaft ohne Weiteres die Möglich- keit, sich über das Strafverfahren auszutauschen. Es müsse daher sowohl C._____ als auch D._____ kollusionsfrei einvernommen werden. 4.3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtli- chen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbe- schuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussa- gen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder ge- fährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollu- sionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens - 10 - Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1). 4.4. Nebst den bereits erwähnten (vgl. E. 3.2.3 hiervor), bleibt eine Vielzahl von weiteren Fragen bisher unbeantwortet. So stellt sich u.a. die Frage, ob der Beschwerdeführer die Anlage inklusive Pflanzen von C._____ übernom- men hat, wann die Pflanzen zuletzt geerntet wurden und ob es sich bei der letzten Ernte um THC- oder CBD-haltiges Cannabis gehandelt hat, ob die Anlage möglicherweise seit der Übernahme im Februar 2024 ganz stillge- standen hat, wo sich die letzte Ernte nun befindet, weshalb in der gesamten Anlage keine Rückstände von bzw. Hinweise auf CBD-haltige Cannabis- pflanzen festgestellt werden konnten, obschon die Anlage ausschliesslich zur CBD-Produktion dienen soll, etc. Die Tatsache, dass der Beschwerde- führer die Aussagen mehrheitlich verweigerte und auch auf eine Verhand- lung vor der Vorinstanz verzichtet hat, trägt nicht eben zu einer raschen Aufklärung der Sachlage bei. Es ist daher zentral, dass in den genannten Punkten frei von Beeinflussungen weiter ermittelt werden kann. Wie oben dargelegt, bestehen derzeit Anhaltspunkte, dass der Beschwer- deführer in den Mieträumlichkeiten THC-haltiges Cannabis angebaut hat. Da zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sämtliche Pflanzen bereits ge- erntet wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Ernte bereits an Abnehmer verkauft wurde oder teilweise noch andernorts zwischenge- lagert ist. Es ist demnach nach der Auswertung der Geräte des Beschwer- deführers allfälligen sich aus der Auswertung ergebenden Verdachtsmo- menten nachzugehen. Mit der Vorinstanz ist bezüglich allfälliger Abnehmer von einer gewissen Kollusionsgefahr auszugehen. Gestützt auf die momentane Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Vormieter C._____ ein Bezug be- steht. Es ergeben sich verschiedene Unstimmigkeiten bezüglich des Ver- kaufs der Cannabis-Anlage von C._____ an den Beschwerdeführer. Beide scheinen zu behaupten, lediglich CBD-haltiges Cannabis zu produzieren bzw. produziert zu haben, wobei sie damit implizit der anderen Person vor- werfen, die THC-haltigen Rückstände in den Mieträumlichkeiten des Be- schwerdeführers würden von ihr stammen. Es ist daher unumgänglich, den Beschwerdeführer wie auch C._____ kollusionsfrei zu diesen Vorwürfen einzuvernehmen, zumal sich die Untersuchung in einem noch sehr frühen Prozessstadium befindet. Inwiefern der Beschwerdeführer D._____ beeinflussen sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Zwar stimmt es, dass D._____ noch nicht einvernommen werden konnte. Doch ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass dieser in der vorliegenden Angelegenheit eine aktive Rolle spielt, - 11 - sodass seine Aussagen kaum einen substantiellen Einfluss auf die Unter- suchung haben könnten. Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen Nach- barmieter, der – aus welchen Gründen auch immer – durch den Hinweis an die Kantonspolizei das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen brachte. Bereits aufgrund der Anzeigeerstattung ist nicht davon auszuge- hen, dass er sich auf den Beschwerdeführer bzw. eine mögliche Einfluss- nahme einlassen würde. Bisher unerwähnt, aber offensichtlich ist, dass gemäss Handelsregister- auszug der E._____ AG neben dem Beschwerdeführer eine zweite Person Einsitz im Verwaltungsrat hat. Auch diese wird allenfalls noch zu befragen sein, wobei es eine mögliche Beeinflussung oder Absprachen zu verhin- dern gilt. Nach dem Gesagten ist damit der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, durch die Anordnung von Untersuchungshaft drohe ihm ein immenser privater bzw. geschäftlicher Schaden, der sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine drei Unterneh- men mit insgesamt acht Angestellten auswirke. 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt dagegen vor, dass beim Be- schwerdeführer eine Indooranlage mit 3'608 Pflanzgefässen gefunden wor- den sei und keinerlei objektive Hinweise dafür bestehen würden, dass es sich bei den darin gezogenen Pflanzen um CBD-Hanf gehandelt haben könnte. Mit bereits einem einzigen Zyklus an THC-Marihuana hätte ein Er- trag von etwas mehr als 144 kg Marihuana resultiert, mit welchem bei ei- nem Strassenwert von Fr. 4'000.00 pro Kilogramm ein Umsatz von über Fr. 500'000.00 hätte erzielt werden können. Damit seien die Voraussetzun- gen von Art. 19 Abs. 2 BetmG ohne Weiteres erfüllt. 5.2.3. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, es werde seitens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Unrecht offenbar weiterhin mit rein abstrakten Berechnungen von einem qualifizierten Tatbestand ausgegangen und es werde die Erhebung - 12 - weiterer (entlastender) Beweise sowie die Befragung des Beschwerdefüh- rers ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes verzögert. 5.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.4. Mit der Vorinstanz sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Kollusionsgefahr wirksam bannen würden. Dem Be- schwerdeführer werden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen (Anbau und Handel von THC- haltigem Marihuana), die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Angesichts dieses Strafrahmens und der im aktuellen Verfahrensstadium vorliegenden Verdachtsmomente ge- gen den Beschwerdeführer liegt bei der Anordnung einer einmonatigen Un- tersuchungshaft keine Überhaft vor. Ob auch eine qualifizierte Tatbege- hung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage kommt, kann zum jetzigen Zeit- punkt offenbleiben. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklä- rung der im Raum stehenden Straftaten die privaten Interessen des Be- schwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist jedoch gehal- ten, die von ihr in Aussicht gestellten Beweiserhebungen zeitnah durchzu- führen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht weiter erhärtet werden muss. Eine angebliche Überlastung der Kantonspo- lizei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2024) kann dabei keine Rolle spielen. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. - 13 - 7.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz