8. Zusammenfassend erweist die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für dieses Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.