Die Beschwerdeführerin stellt sich ausschliesslich als hilfloses Opfer dar, was sie aber ausweislich der Akten schlicht nicht ist. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen aufgrund ihres dramatisierenden Aussageverhaltens und der stetigen Behauptung von Angst, welche sich nicht nachvollziehen lässt, starke Zweifel. Weiterer Abklärungen bedarf es deshalb auch hier nicht. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Anklageerhebung verzichtet, ist deshalb nicht zu beanstanden, da eine Verurteilung des Beschuldigten bei dieser Sach- und Beweislage von vornherein unwahrscheinlich erscheint.