Damit erweisen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie dem Gerichtspräsidenten bei der Einzelanhörung vom 21. September 2021 mitgeteilt habe, dass sie Angst habe und dieser gesagt habe, dass dies kein Thema sei, als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch (act. 300, Frage 1; act. 464). Ihre Aussage, sie habe nicht gewusst, dass an diesem Tag die Scheidung stattfinde, erweist sich deshalb ebenfalls als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin stellt sich ausschliesslich als hilfloses Opfer dar, was sie aber ausweislich der Akten schlicht nicht ist.