Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es keinesfalls zum Ehescheidungsurteil nach Art. 111 ZGB gekommen, diene die getrennte Anhörung gerade dazu, die Freiwilligkeit der Zustimmung zur Ehescheidung und den vereinbarten Nebenfolgen sicherzustellen. Hinsichtlich - 29 - nachehelichen Unterhalts sei er dem Kontrollmassstab von Art. 279 Abs. 1 ZPO nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe die in der Scheidungskonvention anlässlich der Anhörung vorgenommenen Änderungen selbst unterzeichnet (act. 753 f.).