Die Parteien wurden zuerst getrennt und dann gemeinsam angehört und beide bestätigten, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhten (act. 279 ff.). Im Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg OF.2022.79 vom 23. Juni 2023 betreffend Revision des Scheidungsurteils vom 27. September 2021 wies Gerichtspräsident F._____ die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihm anlässlich der Anhörung mitgeteilt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe, mit Nachdruck zurück. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es keinesfalls zum Ehescheidungsurteil nach Art.