Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Was die "Chronologie" diesbezüglich zur Sache tut, bleibt wiederum das Geheimnis der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zur staatsanwaltlichen Feststellung, wonach aufgrund der Umstände nicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin derart habe einschüchtern lassen. Vielmehr beruft sie sich wieder einzig auf das "Klima der Angst", welche auch hier, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht nachvollzogen werden kann.