7.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Vorwurf der fehlenden räumlichen Trennung sei falsch. Davon, dass die simplen Bestreitungen des Beschuldigten in sich schlüssiger, detaillierter und somit insgesamt deutlich glaubhafter seien, könne keine Rede sein. Auch in diesem Zusammenhang erweise es sich als mitentscheidend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau es unterlassen habe, das von der Beschwerdeführerin vorgetragene "Klima der Angst" abzuklären. Wie ebenfalls bereits ausgeführt habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versäumt, den Sachverhalt chronologisch aufzuarbeiten. Rudimentäre Bestreitungen des Beschul- - 27 -