Aus den Befragungen der Beschwerdeführerin gingen verschiedene Widersprüche hervor, die dazu führten, dass in der Gesamtheit der Umstände als erstellt anzusehen sei, dass die von ihr vorgebrachten Angstzustände und Einschüchterungen durch den Beschuldigten nicht in dem Masse vorgelegen hätten, dass sie nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren. Im Gegensatz erschienen die Aussagen des Beschuldigten in sich schlüssiger, detaillierter und deutlich glaubhafter (Teileinstellungsverfügung, S. 10 f.).