Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Anstalten getroffen, sich vom Beschuldigten räumlich zu trennen und dies, obwohl sie gemäss eigenen Aussagen gewusst habe, dass der Beschuldigte unter dem Kissen im Ehebett eine Pistole gehabt habe, was ihr Angst gemacht habe. Aus den Befragungen der Beschwerdeführerin gingen verschiedene Widersprüche hervor, die dazu führten, dass in der Gesamtheit der Umstände als erstellt anzusehen sei, dass die von ihr vorgebrachten Angstzustände und Einschüchterungen durch den Beschuldigten nicht in dem Masse vorgelegen hätten, dass sie nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren.