Aus der Gesamtheit der Umstände und den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten nicht derart habe einschüchtern lassen, dass sie sich nicht getraut hätte, sich gegen eine Scheidungsvereinbarung zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Anstalten getroffen, sich vom Beschuldigten räumlich zu trennen und dies, obwohl sie gemäss eigenen Aussagen gewusst habe, dass der Beschuldigte unter dem Kissen im Ehebett eine Pistole gehabt habe, was ihr Angst gemacht habe.