Der objektive Tatbestand der Nötigung habe sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lassen, zumal eine Aus- sage-gegen-Aussage Konstellation vorliege und keine weiteren Beweise ersichtlich seien, die den Tatverdacht erhärten könnten. Aus der Gesamtheit der Umstände und den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten nicht derart habe einschüchtern lassen, dass sie sich nicht getraut hätte, sich gegen eine Scheidungsvereinbarung zur Wehr zu setzen.