Er habe ihr nie gesagt, dass er sie vernichten werde. Er habe die Scheidung seit September 2020 gewollt und deshalb auch einen Anwalt mandatiert. Die Scheidungskonvention habe die Beschwerdeführerin ohne Druck von seiner Seite im Mai 2021 freiwillig unterzeichnet. Ein anklagegenügender Sachverhalt habe sich nicht manifestiert. Der objektive Tatbestand der Nötigung habe sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lassen, zumal eine Aus- sage-gegen-Aussage Konstellation vorliege und keine weiteren Beweise ersichtlich seien, die den Tatverdacht erhärten könnten.