7. 7.1. 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung zu Lasten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Scheidungskonvention gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorgeworfen habe, er habe ihr gedroht, sie zu vernichten, wenn sie mit der Scheidung bzw. der ausgearbeiteten Scheidungskonvention nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 bestritten, dass er die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention gezwungen habe. Er habe ihr nie gesagt, dass er sie vernichten werde.