6.4.3. Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sachrichter erscheint ein Freispruch des Beschuldigten wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ebenfalls zu Recht eingestellt hat. - 26 -