Die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, was sie mit der "chronologischen" Aufarbeitung zum Ausdruck bringen will und inwiefern damit die erhebliche psychische Beeinträchtigung erklärt werden soll. Abgesehen davon sollen die Vorfälle bereits im Jahr 2003 begonnen haben, wohingegen die Parteien erst seit "drei Jahren", d.h. ca. seit 2019 getrennte Betten haben (act. 393, Frage 22). Dass dies unzutreffend ist, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem simplen Hinweis auf die umfangreichen Akten nicht rechtsgenüglich in Frage zu stellen.