Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde, welche auch in diesem Punkt eine genügende Begründung missen lässt. So wird darin ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau es versäumt haben soll, den Sachverhalt chronologisch aufzuarbeiten. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nicht mehr im Elternschlafzimmer toleriert habe. Von einem gemeinsamen Schlafzimmer könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, was sie mit der "chronologischen" Aufarbeitung zum Ausdruck bringen will und inwiefern damit die erhebliche psychische Beeinträchtigung erklärt werden soll.