Zudem ist auch nicht klar, ob dem Beschuldigten überhaupt hat bewusst sein können, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie es ihm nicht immer direkt habe sagen dürfen, dass sie keinen Sex wolle (act. 326, Frage 96). Sie habe es mit Kopfschmerzen probiert, oder dass sie zu den Kindern gehen müsse. Wenn er dann aber immer noch Sex hätte haben wollen, habe sie sich auf die Knie gedreht und er sei in sie eingedrungen (act. 326, Fragen 97 f.). Dieses Verhalten kann durchaus als ein "über sich ergehen lassen" gedeutet werden.