Wie vorstehend dargelegt (E. 5.3.3.1), handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bestimmte Person, welche dem Beschuldigten durchaus entschlossen gegenübertreten und sich zur Wehr setzen kann. Sie hat den Beschuldigten beschimpft, alle Gespräche zwecks Beweissicherung aufgenommen, ihn am Wegefahren gehindert und ist in das von ihm verschlossene Zimmer gegangen, um es auf Kameras zu durchsuchen. Zweifel an einer erheblichen Einwirkung auf ihre sexuelle Selbstbestimmung weckt auch ihre diesbezügliche Strafanzeige. Zwar wird dort der "sexuelle und psychische Druck" sowie die Vergewaltigung beanzeigt. Ausgeführt wird hierzu aber kein Wort.