Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung in Form des unter psychischen Druck Setzens vor. Gestützt auf ihre Schilderungen ist allerdings nicht erkennbar und wird dem Beschuldigten daher auch nicht nachzuweisen sein, dass er für die Beschwerdeführerin eine Zwangssituation geschaffen hat, in der ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung standen. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.3.3.1), handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bestimmte Person, welche dem Beschuldigten durchaus entschlossen gegenübertreten und sich zur Wehr setzen kann.