290.119 f). Weder der Beschwerde, den Schreiben vom 10. August 2023, 4. März 2024 und 14. Juni 2024 noch den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass diese Personen die Vergewaltigungen mitgehört, angesehen oder medizinisch festgestellt hätten. Für eine ausschliessliche Befragung zum "Klima der Angst" besteht aber nur dann eine Notwendigkeit, wenn sich gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin konkrete Hinweise für ein angsteinflössendes Verhalten des Beschuldigten ergeben und die Beschwerdeführerin zudem plausibel - 24 -