Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 190 StGB und N. 28 zu Art. 189 StGB). Massstab ist diejenige Person, auf welche der Zwang wirkt (Opfer), und nicht diejenige, die den Zwang ausübt (Täter) (MAIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 189 StGB).