Das Schweigen des Beschuldigten als Indiz für seine Schuld zu werten, würde gegen Art. 113 Abs. 1 StPO verstossen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- - 21 - schaft Lenzburg-Aarau das Schweigen des Beschuldigten nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. 6.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sich der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt habe.