Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sich das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten auswirkt, begründet aber in keiner Form, weshalb besondere Umstände vorliegen sollten, die dies rechtfertigen würden. Auch aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschuldigte es unterlassen hätte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Auch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine Situation vorlag, die nach einer Erklärung rief. Das Schweigen des Beschuldigten als Indiz für seine Schuld zu werten, würde gegen Art.