6.2.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Aussage zu den Vorwürfen betreffend Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung (act. 358 f., Fragen 33 ff.). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sich das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten auswirkt, begründet aber in keiner Form, weshalb besondere Umstände vorliegen sollten, die dies rechtfertigen würden.