Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1).