Es könne von klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvoraussetzungen keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordne die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch ein, behaupte indessen nicht, diese seien weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. Dies könne sie auch nicht, da sich dieser zu den Vorwürfen nicht geäussert habe. Damit habe der Beschuldigte den Aussagen der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts könne sich - 20 - dies für ihn negativ auswirken. Die Beweiswürdigung sei dem Sachgericht vorbehalten (Beschwerde, S. 12 ff, Ziff. 47 ff.).