Es sei aktenwidrig, zu behaupten, die Beschwerdeführerin sei nicht aus dem Haus ausgezogen. Diese habe über längere Zeit in einem Werkraum gewohnt und sich jeweils lediglich gelegentlich ins Haus geschlichen, bevor der Beschuldigte ausgezogen sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zu Unrecht die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, es seien zum "Klima der Angst" ihre Töchter sowie ihre Ärzte und Rechtsanwältin D._____ als Zeugen einzuvernehmen. Es könne von klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvoraussetzungen keine Rede sein.