6.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, es sei unzutreffend, dass kein "Klima der Gewalt" vorgeherrscht habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe es versäumt, den Sachverhalt chronologisch aufzuarbeiten. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte das Elternschlafzimmer annektiert und die Beschwerdeführerin darin nicht mehr toleriert habe. Er habe das Zimmer gar mit einem Schlüssel abgeschlossen und gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erhoben, weil diese das Zimmer trotzdem betreten haben soll.