Ein anklagegenügender Sachverhalt habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und der objektive Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung lasse sich nicht nachweisen. Eine Anklageerhebung sei ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage sei klarerweise nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung mindestens genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch sei (Teileinstellungsverfügung, S. 8 f.).