Es sei deshalb als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in dem Masse eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei, dass sie nicht mehr dazu im Stande gewesen wäre, sich gegen den teils wohl tatsächlich aufbrausenden Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Vielmehr lasse sich insbesondere den Einvernahmen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie während der letzten Jahre sehr schlagfertig und zusehends darum bemüht gewesen sei, gegen den Beschuldigten zu kämpfen. Ein anklagegenügender Sachverhalt habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und der objektive Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung lasse sich nicht nachweisen.