allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darum bemüht gewesen, sich und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe während den letzten Jahren nicht davor zurückgescheut, sich mit dem Beschuldigten zu konfrontieren und ihn immer wieder anzuzeigen, und zwar währenddem sie nach wie vor zusammen unter einem Dach gewohnt hätten. Es sei deshalb als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in dem Masse eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei, dass sie nicht mehr dazu im Stande gewesen wäre, sich gegen den teils wohl tatsächlich aufbrausenden Beschuldigten zur Wehr zu setzen.