Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht von einem eigentlichen "Psychoterror" durch den Beschuldigten ausgegangen werden, zumal bei den Anforderungen der psychischen Gewalt die Massstäbe bei einer erwachsenen Frau höher anzusetzen seien, als bei einem Kind oder Jugendlichen. Hätte zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein "Klima der Gewalt" vorgeherrscht, hätte diese wohl nicht länger im gemeinsamen Ehebett geschlafen und wäre sie mit - 19 -