6. 6.1. 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zulasten der Beschwerdeführerin während der Ehe in der Zeit 2003 bis 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Dossier 3). Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht von einem eigentlichen "Psychoterror" durch den Beschuldigten ausgegangen werden, zumal bei den Anforderungen der psychischen Gewalt die Massstäbe bei einer erwachsenen Frau höher anzusetzen seien, als bei einem Kind oder Jugendlichen.