Dies insbesondere dann nicht, wenn die angebliche Drohung in einem von Hass und Eifersucht geprägten Streitgespräch gefallen ist, in welchem keiner am andern auch nur ein gutes Haar zu lassen scheint und zudem die entsprechende Aussage nicht zur Beendigung des Gesprächs führt, wovon bei dadurch erzeugter Angst aber auszugehen wäre. Unter den gegebenen Umständen wird sich der Tatbestand der Drohung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachweisen lassen, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren in diesem Punkt zu Recht eingestellt hat.