Verhält es sich wie vorliegend so, dass ein Wort das andere gibt (vgl. auch act. 368 f.), wodurch sich der bereits bestehende Konflikt stetig verschärft, wird sich der Nachweis einer strafrechtlich relevanten Drohung wegen einer einzelnen Äusserung in diesem Wortgefecht nicht erbringen lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die angebliche Drohung in einem von Hass und Eifersucht geprägten Streitgespräch gefallen ist, in welchem keiner am andern auch nur ein gutes Haar zu lassen scheint und zudem die entsprechende Aussage nicht zur Beendigung des Gesprächs führt, wovon bei dadurch erzeugter Angst aber auszugehen wäre.