20 doch aus, dass der Beschuldigte ihr vorwerfe, ihn zu bedrohen, was sie verneine. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Eifersucht der Beschwerdeführerin – die Parteien waren bereits seit September 2021 geschieden – erscheint durchaus glaubhaft, dass auch die Beschwerdeführerin ihrer Wut und Kränkung, weil der Beschuldigte die neue Beziehung offenbar noch während der Ehe begonnen hatte, mit einer groben und insbesondere auch provozierenden Ausdrucksweise (vgl. act. 368 f.) hat Nachachtung verschaffen wollen.