32) reagiert hatte. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des besagten Telefonats offensichtlich ebenfalls in einer Weise ausgedrückt, welche vom Beschuldigten als Drohung aufgefasst wurde, führte sie in act. 290.103 Rz. 20 doch aus, dass der Beschuldigte ihr vorwerfe, ihn zu bedrohen, was sie verneine.