betrogen habe (act. 290.103). Die Stimmung war offensichtlich aufgeheizt, abgesehen davon, dass die Parteien bereits vorgängig im Streit miteinander lagen. Angesichts dieser explosiven Situation war die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Beschwerdeführerin ruinieren oder zerstören werde, mit Sicherheit nicht geeignet, diese in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin hierauf bloss mit "dass er dies bereits getan habe" (act. 290.103 Rz. 21; Beschwerde Rz. 32) reagiert hatte.