Allfällige während dieses Gesprächs ausgesprochene Drohungen sind in diesem Kontext zu würdigen. Zu berücksichtigen sind zudem die Vorgeschichte sowie die doch provokative Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats, wonach der Beschuldigte zugeben solle, dass er sie stets - 18 -