5.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin aus Eifersucht handelte, werden durch den Chatverlauf vom 5. Juni 2022 gestützt und erscheinen auch mit Blick auf ihre Angaben in act. 290.102 f., wo sie auf die Tonaufnahme des Gesprächs vom 5. Juni 2002 Bezug nimmt, glaubhaft. Zwischen den Parteien kam es demnach aufgrund der Partnerschaft des Beschuldigten mit einer anderen Frau zu einem Streit. Allfällige während dieses Gesprächs ausgesprochene Drohungen sind in diesem Kontext zu würdigen.