Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie von der neuen Partnerin des Beschuldigten wusste (act. 393, Frage 21). An der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2022 wollte sie sich zu den Vorwürfen nicht äussern und ihre Beweise erst vor Gericht vorbringen (act. 418, Fragen 31, 36, 38, 44, 51). Zumindest bestätigte sie im Schreiben vom 14. Juni 2024, dass sie wegen der neuen Partnerin stritten und sie dem Beschuldigten vorwarf, sie betrogen zu haben (act. 290.102 f.).