5.3.3.3. Zum besagten Telefongespräch vom 5. Juni 2022 kam es laut dem Beschuldigten, weil die Beschwerdeführerin eifersüchtig sei, da er seit 2020 eine neue Partnerin habe (act. 382, Fragen 14, 18, 20). Seitdem übe sie ihm gegenüber psychische Gewalt aus (act. 382, Frage 16). Im Telefonat sei es um die neue Partnerin gegangen. Die Beschwerdeführerin habe in den Sachen des Beschuldigten deren Foto gefunden und ihm gesendet und sei auf ihn sauer gewesen (act. 383, Frage 25; act. 417, Fragen 27 f.; act. 418, Frage 30).