Beschuldigten ebenfalls eine Anzeige eingereicht hat, wird von ihr lediglich behauptet. Eine Übersetzung des Entscheids vom 12. September 2024 wurde nicht nachgereicht. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht nachgewiesen, dass in Serbien gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren lief. Das Verfahren wurde deshalb zu Recht nicht sistiert. Damit braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, wie sich der mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 eingereichte serbische Entscheid auf das vorliegende Verfahren auswirkt.